Flugstornierung

Anspruch auf Rückerstattung

Es kann jeden treffen: Vor einer Reise tritt etwas Unvorhersehbares ein und Sie können den Flug nicht antreten. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer. Immerhin ist das Flugticket bereits bezahlt und wenn Sie keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen oder einen teuren Tarif mit kostenfreier Stornierung gebucht haben oder diese nicht buchen möchten, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Oder? Nein!

Wenn Sie Ihren Flug nicht antreten können, haben Sie das Recht, zumindest einen Teil des Flugpreises wie Steuern und Gebühren sowie zum Teil personenbezogene Zuschläge zurückzufordern. Wie auch bei Flugausfällen oder -verspätungen erfolgt die Rückerstattung allerdings nicht automatisch und es kann vorkommen, dass die Airline sich weigert, Ihnen die Kosten zu erstatten.

Wir verraten Ihnen, wie Sie Ihr Fluggastrecht auch bei einer Flugstornierung in Anspruch nehmen und einen Teil der Kosten für das Flugticket zurückfordern können.

Inhaltsverzeichnis

Geld zurück bei Flugstorno ohne Reiserücktrittsversicherung

Nur wenige Fluggäste sichern sich bei einer Flugbuchung mit einer Reiserücktrittsversicherung ab. Zum einen gibt es heutzutage häufig günstige Flüge, sodass die Versicherung manchmal sogar teurer als das Flugticket ist. Zudem rechnet kaum ein Passagier damit, dass er den Flug nicht antreten kann und die Buchung eines Tarifs mit kostenfreier Stornierung ist meist viel zu teuer. Warum also unnötige Kosten verursachen? Nun ja, manchmal lohnt es sich, mit dem Unerwarteten zu rechnen und entsprechend vorzusorgen!

Denn wenn Sie Flüge ohne Reiserücktrittsversicherung buchen, müssen Sie finanzielle Verluste bei einer Flugstornierung in Kauf nehmen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie auf allen Kosten sitzenbleiben. Auch ohne Versicherung und mit gebuchtem Standard-Tarif haben Sie das Recht, sich einen Teil des gezahlten Flugpreises von der Fluggesellschaft wiederzuholen.

Was die wenigsten Fluggäste wissen: Steuern und Gebühren auf Flugtickets müssen von der Airline nur dann abgeführt werden, wenn Passagiere den Flug auch angetreten haben. Auch Kosten für personenbezogene Dienstleistungen wie Sitzplatzreservierungen fallen unter eine ungerechtfertigte Bereicherung und müssen daher von Fluggesellschaften zurückgezahlt werden. So steht es im § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und schließlich haben Sie bei der Buchung einen Flugbeförderungsvertrag abgeschlossen.

Flugstornierung prüfen und Geld zurück erhalten

Welche Kosten werden bei einer Flugstornierung erstattet?

Sofern Sie einen Flug stornieren, können Sie ausschließlich personenbezogene Steuern und Gebühren zurückverlangen. Jede Airline muss bei der Angabe des Flugpreises die einzelnen Posten (Basispreis, Flughafengebühren, Steuern, Zuschläge) aufschlüsseln. Somit wissen Sie genau, wie viel Geld Sie erstattet bekommen. Wichtig zu wissen: Die Steuern und Flughafengebühren machen meist einen erheblichen Anteil vom gesamten Flugpreis aus.

Steuern und Gebühren

Die staatlichen Steuern und Gebühren müssen Fluggesellschaften an Dritte abführen. Dazu gehören unter anderem Finanzamt, Flughafenbetreiber und Bundespolizei. Wenn Sie den Flug nicht antreten, muss die Airline diese Steuern und Gebühren auch nicht zahlen und ist somit rechtlich verpflichtet, Ihnen das Geld zu erstatten.

Kerosinzuschläge

Die Kerosin- oder Treibstoffzuschläge sind bei vielen Airlines im Flugpreis gesondert aufgelistet. Auch wenn es sich hierbei ebenfalls um Abgaben an Dritte handelt, muss die Fluggesellschaft Ihnen die Kerosinzuschläge erstatten, sofern Sie den Flug storniert und demnach auch keinen Treibstoff verbraucht haben.

Servicepauschale

Hinter der Servicepauschale stecken in der Regel ausschließlich personenbezogene Zuschläge wie beispielsweise Gebühren für Sitzplatzreservierungen oder Gepäck. Auch hier gilt eindeutig: Wenn Sie den Flug stornieren, muss die Fluggesellschaft Ihnen die Servicegebühren zurückzahlen.

Die meisten Fluggesellschaften erstatten nach Aufforderung die Steuern und Gebühren problemlos zurück. Bei einigen Billig-Airlines kann es vorkommen, dass Ihnen die Rückzahlung verweigert wird. In diesem Fall sollten Sie klar auf Ihre Rechte hinweisen und notfalls einen Anwalt oder einen Rechtsdienstleister beauftragen.

Übrigens: Fluggesellschaften können für die Rückerstattung der Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr verlangen, die so auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten wird. Das ist unzulässig! Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 dürfen bei Flugstornierungen keine pauschalen Bearbeitungsgebühren seitens der Airline berechnet werden.

Richter Hammer
Für eine Rückerstattung sollte man sich umgehend an die Fluggesellschaft wenden.

Wie gibt es bei Flugstornierungen Geld zurück?

Bei der Kostenrückerstattung von stornierten Flügen nutzen Airlines verschiedene Vorgehensweisen – eines ist aber bei allen gleich: Keine Fluggesellschaft kommt von allein auf Sie zu und gibt Ihnen Ihr Geld zurück! Wenn Sie sich nicht selbstständig um eine Rückerstattung kümmern, bekommen Sie keinen Cent wieder. Die gute Nachricht: Nach einer Flugstornierung bleiben Ihnen in der Regel 3 Jahre, um die Rückzahlung bei der Airline einzufordern.

Kontaktaufnahme mit der Airline

Die Kontaktaufnahme sollte im Idealfall schriftlich via E-Mail, Fax oder Brief an den Kundendienst erfolgen. Damit eine reibungslose Rückerstattung erfolgen kann, müssen Sie die Buchungsnummer/Ticketnummer sowie persönliche Daten einreichen. Musterbriefe zur Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Flugstornierungen gibt es im Internet. Offensichtlich scheint jedoch der direkte Weg zur Fluggesellschaft in vielen Fällen – trotz klarer Rechtslage – oftmals im Sande zu verlaufen.

Rechtsdienstleister beauftragen

Schnell und unkompliziert zur Kostenerstattung kommen Sie auch mit einem Rechtsdienstleister. Die erfahrenen Anbieter überprüfen anhand Ihrer Angaben, ob Ihnen eine Erstattung zusteht und nennen Ihnen ein unverbindliches Auszahlungsangebot. Sofern Sie dieses Angebot annehmen, erhalten Sie meist innerhalb eines Werktages Ihr Geld zurück. Dabei zahlen Sie lediglich eine kleine Erfolgsprovision an den beauftragten Rechtsdienstleister.

Anwalt einschalten

Der Anwalt sollte die letzte Variante sein, um eine Rückzahlung bei Flugstornierungen einzufordern. Wenn sich die Fluggesellschaft strikt weigert, Ihnen die zustehenden Kosten zu erstatten, schalten Sie einen Anwalt für Reise- und Fluggastrechte ein. Bedenken Sie allerdings, dass weitere Kosten für Anwalt und im schlechtesten Fall für Gerichtsgebühren entstehen können. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt sich diese Option eher nicht.

Wer nicht fliegt, kann sein Geld anteilig zurückbekommen.

Gilt das gleiche Recht für alle Flüge?

In der Regel gilt für deutsche Passagiere auch das deutsche Recht. Demnach können Rückerstattungen bei nicht angetretenen Flügen bis maximal 3 Jahre nach dem Flugtermin bei der Airline geltend gemacht werden. Doch Vorsicht: Einige Fluggesellschaften haben einen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebaut, in dem der Anspruch auf Schadensersatz innerhalb von beispielsweise ein oder zwei Jahren erlischt. Das ist grundsätzlich möglich – allerdings gibt es auch hier Grenzen, die im Härtefall ein Gericht entscheidet.

Das Europäische Recht gibt zudem an, dass Airlines die Fluggastbeförderungsverträge vom ausländischen Recht zugrunde legen dürfen. Da dies jedoch nach Fluggesellschaft und Herkunftsland der Airline unterschiedlich definiert wird, ist keine pauschale Angabe möglich.

Unser Fazit: Wer nicht fliegt, darf Geld zurückfordern

Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund Sie den gebuchten und bezahlten Flug nicht antreten konnten – egal ob Sie plötzlich krank sind, es familiäre oder berufliche Probleme gibt oder Sie schlichtweg einfach nur den Flug verpasst haben: Bei einem Flugstorno stehen Ihnen zumindest die personenbezogenen Steuern und Gebühren zu.

Unser Tipp: Auch wenn die Rückerstattung laut deutschem Recht bis zu 3 Jahre möglich ist, lassen Sie keine Zeit vergehen und holen Sie sich schnellstmöglich Ihr Geld zurück.