Neues Urteil bestätigt Flugverbot für Mahan Air nach Deutschland

Datum
Mittwoch, 19. Juni 2019

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat das seit Januar dieses Jahres geltende Flugverbot für Mahan Air nach Deutschland durch seinen unanfechtbaren Beschluss vom vergangenen Freitag bestätigt.

Flughafen München
Weiterhin keine Flugerlaubnis für Mahan Air in Deutschland.

Die größte private Fluggesellschaft im Iran mit Geschäftssitz und Basis in Teheran war im Januar 2019 mit einem Flugverbot nach Deutschland belegt worden. Bereits seit 2011 steht Mahan Air auf der amerikanischen Sanktionsliste. Die USA hatte ihre Verbündeten, darunter auch Deutschland, mehrfach dazu aufgefordert, der iranischen Fluggesellschaft ebenfalls die Flugerlaubnis zu entziehen. Seit Januar darf die iranische Airline nun auch in Deutschland nicht mehr starten oder landen, nachdem das Luftfahrtbundesamt der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung die Betriebserlaubnis entzogen hat.

Mahan Air flog bis zu diesem Zeitpunkt von Teheran aus drei Mal wöchentlich den Flughafen Düsseldorf und ein Mal in der Woche München an. Grund für das Flugverbot war nach Auffassung der Bundesregierung die Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Der stellvertretende Sprecher des Auswärtigen Amtes, Christopher Burger, erklärte die Sanktion seinerzeit damit, dass die iranische Airline neben militärischer Ausrüstung auch Personen (potentielle Kämpfer) in die Kriegsgebiete des Nahen Ostens, insbesondere nach Syrien, transportieren würde. Darüber hinaus bestünden „gravierende Anhaltspunkte“ für das Agieren iranischer Geheimdienste in Europa. Zu diesem Schluss kam man, nachdem kurz zuvor ein mutmaßlicher iranischer Spion in Deutschland festgenommen worden war, der als Sprachauswerter und landeskundlicher Berater für die Bundeswehr tätig gewesen ist.

Durch den jüngsten Beschluss bestätigte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Flugverbot für Mahan Air, wenn allgemeine politische Interessen der Bundesrepublik den Entzug der Betriebsgenehmigung rechtfertigen würden. Dem Beschluss war eine Beschwerde der iranischen Airline gegen den Entzug der Betriebsgenehmigung vom 21. Januar 2019 des Luftfahrtbundesamts vorausgegangen.