Fluggastrechte: Entschädigung auch bei vorverlegten Flügen

Datum
Montag, 27. Dezember 2021

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes stärkt die Passagierrechte im Fall einer Vorverlegung des Fluges. Entsprechend können Passagiere in bestimmten Fällen künftig auf Entschädigungen hoffen.

Bis zu 600 Euro Ausgleichszahlung bei vorgeschobenen Flügen

Paar Flughafen
Wer zu spät über einen vorverlegten Flug informiert wird, hat künftig Ersatzanspruch. (Symbolbild)

In den vergangenen Jahren wurden die Passagierrechte immer wieder gestärkt und auch ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stärkt ein weiteres Mal die Rechte der Passagiere.

Dieses Mal geht es um Fälle, in denen die Flüge vorverlegt werden. Konkret um Flüge, die um mehr als eine Stunde vorverlegt werden. Dies setzt der EuGH mit einer Annullierung gleich. Wie der Europäische Gerichtshof urteilte, können aus einer solchen Vorverlegung schwerwiegende Unannehmlichkeiten entstehen und entsprechend stünden betroffenen Passagieren gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung entsprechend Ausgleichszahlungen zu, unter anderem dann, wenn sie zu spät über die Änderung in Kenntnis gesetzt worden seien. Die Entschädigung beläuft sich dabei zwischen 250 und 600 Euro.

Um Ansprüche geltend zu machen, müssten Betroffene ein Flugticket vorweisen oder einen Beleg des Reiseanbieters, aus dem neben weiteren eindeutigen Informationen auch die Flugnummer hervorgeht. Eine Entschädigung steht Reisenden gemäß des neuen Urteils selbst dann zu, wenn aus einem Beleg hervorgeht, dass eine individualisierte Verbindung versprochen wird. Der Veranstalter muss in diesem Fall noch nicht mal gebucht haben.

Bekanntermaßen reagierte der EuGH in diesem Fall auf Klagen aus Deutschland und Österreich, die gegen mehrere Fluglinien anhängig waren. Zur Kasse gebeten werden nun unter anderem Eurowings, Austrian Airlines und Corendon Airlines. Ist ein Reiseveranstalter in die Buchung involviert, kann die Airlines gegen das Reiseunternehmen Regressansprüche erheben. Wie der EuGH darlegt, könne man vom Fluggast nicht erwarten, dass sich dieser der Beziehungen zwischen Reiseunternehmen und Luftfahrtunternehmen bewusst ist und sich darüber Informationen beschafft.

Kein Anspruch bei rechtzeitiger Information

Wichtig für den Ersatzanspruch ist die Tatsache, ob man rechtzeitig über die Flugvorverlegung informiert wurde. Als angemessen gelten hier etwa 14 Tage vor Abflug. Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) gibt jedoch zu bedenken, dass es sich bei Vorverlegungen von Flügen um seltene Ausnahmen handelt. Allzu oft dürfte der neue Ersatzanspruch daher nicht zur Geltung kommen, vermittelt jedoch Rechtssicherheit und greift langwierigen Gerichtsprozessen vor.